Notariatsteam

Print

Schenken

Vermögen kann bereits unter Lebenden auf die nächste Generation übertragen werden. Von großer Bedeutung ist hier neben der Unternehmensnachfolge der Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehepartner oder Kinder. Dabei spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf die zukünftige Erbfolge stattfindet.

Schenkungen bedürfen aufgrund der rechtlichen Komplexität der notariellen Beurkundung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Übertragung von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie bei Erb- und Pflichtteilsverzichten.

Bei der Entscheidung, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder letztwillige Verfügung begründet wird, sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden. Ein Nachteil der Übertragung ist der Übergang des Gegenstands in das Eigentum des Beschenkten. Eine Rückforderung ist nach dem Gesetz schwierig, kann jedoch in einem Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen geregelt werden. Andererseits bietet eine Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche, im Folgenden genannte Vorteile:

  • Erleichterung der Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz,
  • Sicherung der Versorgung des Veräußerers,
  • Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen des Erwerbers oder Dritten,
  • Nutzung von schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlicher Freibeträge.

Die Motive einer Grundstückszuwendung sind ebenso vielfältig wie die Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung. So können zum Beispiel Abstandszahlungen an den Übergeber zur Einräumung von Wohnrechten oder Pflegeverpflichtungen eingeräumt werden. Der Gestaltung sind dabei keine Grenzen gesetzt. Grundsätzlich sind auch hier die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen auf Grundlage ihrer Bedürfnisse einen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Konsequenzen im Einzelnen erörtern.